Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

 

(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.

(2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:

1. 

für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2. 

für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3. 

für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

Geotechnischer Bericht

a)   Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept

-  Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen

-  Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

b)   Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

-  Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen

-  Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden

-  Klassifizieren des Baugrunds und Fest- legen der Baugrundkennwerte

c)   Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

-  Beurteilung des Baugrunds

-  Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

-  Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen

-  Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbau- werke

-  Allgemeine Angaben zum Erdbau

-  Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

- Beschaffen von Bestandsunterlagen

- Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung

- Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen

- Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen

- Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen

- Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser

- Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten

- geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken

- Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen

- Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht

- Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine

- geotechnische Freigaben