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            (2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von
            Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische
            Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des
            Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des
            Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrundes nach
            bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.
           
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