(2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von
Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische
Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des
Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des
Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrundes nach
bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.
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