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            (1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können
            gehören:
           
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            Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
           
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            Bauakustik (Schallschutz),
           
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            Raumakustik.
           
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            (2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den
            Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die
            fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.
           
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            (3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung
            eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur
            Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der
            Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung
            umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor
            schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm
            (Schallimmissionsschutz) gehören.
           
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            (4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen
            raumakustischen Anforderungen umfassen.
           
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            (5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den
            Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik,
            Raumakustik aufgeführt.
           
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