(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können
gehören:
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Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
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Bauakustik (Schallschutz),
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Raumakustik.
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(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den
Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die
fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.
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(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung
eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur
Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der
Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung
umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm
(Schallimmissionsschutz) gehören.
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(4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen
raumakustischen Anforderungen umfassen.
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(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den
Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik,
Raumakustik aufgeführt.
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