RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 30 [Beteiligung deutscher Behörden; öffentlich-rechtliche Verfahren]

 

30.1 

Die in Artikel 30.2 ABG 1975 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen in deutscher Sprache ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Fachaufsicht führenden Ebene nach Artikel 30.3 ABG 1975. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzen die niederländischen Streitkräfte diese entsprechend.

30.2

In Fällen, in denen besondere Genehmigungen, Ausweise oder sonstige behördliche Erlaubnisse erforderlich sind, stellen die deutschen Behörden nach Herstellung des Benehmens mit den niederländischen Streitkräften die erforderlichen Anträge und betreiben die vorgeschriebenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

 

Alle hierfür notwendigen Antragsunterlagen sind von den niederländischen Streitkräften in deutscher Sprache zu erarbeiten und den deutschen Behörden zum Betreiben der Verfahren in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

 

Falls es von den niederländischen Streitkräften erbeten wird, stellen die deutschen Behörden alle erforderlichen Antragsformulare in ausreichender Anzahl zur Verfügung und unterstützen die niederländischen Streitkräfte bei der Ausfüllung.

30.3

Es liegt im Interesse der niederländischen Streitkräfte bei allen Bauvorhaben, die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kenntnisgaben unterliegen, sehr frühzeitig mit den zuständigen deutschen Behörden das Benehmen herzustellen. Die Entscheidung, ob ein Genehmigungsverfahren/Kenntnisgabeverfahren oder vergleichbares bauordnungsrechtliches Verfahren Anwendung findet, hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen ab. Soweit die Prüfergebnisse von der Fachaufsicht führenden Ebene nicht innerhalb der mit den niederländischen Streitkräften vereinbarten Frist beschafft werden können, unterrichtet diese die Streitkräfte (ggf. auch fernmündlich).