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Zu Artikel 11 [Baubeschreibung]

 

Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens enthalten:

11.1 

Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen.

 

11.2

Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen (ggf. Planunterlagen, mindestens jedoch eine Lageplanskizze).

 

11.3

Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden.