RiABG (NL) |
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Zu Artikel 11 [Baubeschreibung]
Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens enthalten: |
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11.1 |
Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen. |
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11.2 |
Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen (ggf. Planunterlagen, mindestens jedoch eine Lageplanskizze). |
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11.3 |
Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden. |
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