Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 9 [Beachtung der Wirtschaftlichkeit, von Fristen und der Sicherheitserfordernisse]

 

Die deutschen Behörden sorgen dafür, dass die Arbeiten nach den Plänen und Leistungsverzeichnissen in möglichst wirtschaftlicher Weise innerhalb der vereinbarten Fristen durchgeführt und alle Sicherheitserfordernisse beachtet werden.