Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 36

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Artikel 36 [Verantwortung, Schadensersatzansprüche, Streitigkeiten]

 

36.1 

Die Streitkräfte tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme. Die Oberfinanzdirektion und die von ihr eingeschalteten Fachbehörden übernehmen insoweit durch die in diesem Abkommen vorgesehene Hilfeleistung keine Verantwortung, die den Streitkräften obliegt.

36.2

Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit derartigen Baumaßnahmen gelten Artikel VIII NATO-Truppenstatut und Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst dem dazugehörenden Unterzeichnungsprotokoll.

36.3

Für Streitigkeiten aus Verträgen gilt Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich der dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen.