Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 35 [Weisungsbefugnis, Beanstandungen der Oberfinanzdirektion]

 

Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen. Beanstandungen sind den Streitkräften vorab und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung schriftlich bekanntzugeben.