Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 34 [Prüfung durch die Oberfinanzdirektion]

 

Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die Oberfinanzdirektion prüfen, ob diese der Planung und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und öffentlich-rechtlichen Belange beachtet werden.

Den Beauftragten der Oberfinanzdirektion ist deshalb jederzeit unter Beachtung der militärischen Sicherheitsvorschriften Zutritt zu den Baustellen zu gewähren.