Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 33 [Baumaßnahmen innerhalb und außerhalb von Liegenschaften]

 

33.1 

Die Baumaßnahmen innerhalb einer Liegenschaft können von den Streitkräften oder von Unternehmern ausgeführt werden.

33.2

Die Baumaßnahmen außerhalb einer Liegenschaft (insbesondere äußere Erschließungsmaßnahmen) werden von den jeweils zuständigen deutschen Behörden ausgeführt; es sei denn, dass diese die Ausführung ausdrücklich den Streitkräften überlassen.

 

Die Versorgungsleitungen werden also von den Versorgungsunternehmen herangeführt; die ständigen Fernmeldeeinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder den von ihr zugelassenen Unternehmen erstellt.