Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 32 [Beachtung der technischen Baubestimmungen]

 

32.1 

Bei der Erstellung der statischen Berechnung, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutzunterlagen sind die geltenden deutschen technischen Bestimmungen zu beachten.

32.2

Die erforderlichen Prüfvermerke zu den statisch-konstruktiven Unterlagen werden durch die Streitkräfte eingeholt.