Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 28 [Geltung deutscher Vorschriften im Truppenbau]

 

Bei Durchführung der Baumaßnahmen beachten die Streitkräfte die deutschen Bauvorschriften und berücksichtigen die in der Bundesrepublik Deutschland für öffentliche Bauaufträge geltenden Vorschriften über den Wettbewerb, die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.