Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 43 [Änderung; Kündigung; Außerkrafttreten]
1. |
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf Antrag einer Partei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen überprüft und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. |
2. |
Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Wird die Vereinbarung gekündigt, so nehmen die Parteien innerhalb von 3 Monaten Verhandlungen darüber auf, welche Regelung an die Stelle der gekündigten Vereinbarung treten soll. |
3. |
Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere oder das Ergänzungsabkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. |
4. |
Diese Vereinbarung ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |