Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 43 [Änderung; Kündigung; Außerkrafttreten]

 

1.

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf Antrag einer Partei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen überprüft und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

2.

Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Wird die Vereinbarung gekündigt, so nehmen die Parteien innerhalb von 3 Monaten Verhandlungen darüber auf, welche Regelung an die Stelle der gekündigten Vereinbarung treten soll.

3.

Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere oder das Ergänzungsabkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

4.

Diese Vereinbarung ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.