Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 41 [Meinungsverschiedenheiten; besondere Überlassung von Liegenschaften]

 

1.

Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind unverzüglich dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bekanntzugeben, der eine Einigung mit SHAPE herbeiführen wird. Die vereinbarte Auslegung oder Regelung wird sofort dem Hauptquartier und den deutschen Behörden bekanntgegeben.

2.

Sofern Baumaßnahmen nach diesem Abkommen auf Liegenschaften durchgeführt werden, die dem Hauptquartier nicht von der Bundesrepublik Deutschland, sondern gemäß dem Übereinkommen über die Überlassung von Liegenschaften an internationale militärische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika von den Streitkräften eines der Entsendestaaten überlassen worden sind oder werden, ist es Sache des Hauptquartiers, die Streitkräfte zu unterrichten und wenn nötig deren Zustimmung einzuholen.