Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 37 [Verantwortung, Schadensersatzansprüche, Streitigkeiten]

 

1.

Das Hauptquartier trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahmen. Die Oberfinanzdirektion übernimmt durch eine Beteiligung keine Verantwortung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht.

2.

Bei Streitigkeiten aus Verträgen für Direktbeschaffungen ist nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen in Art. 10 und 11 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere sowie nach Art. 4 des ErgA und Art. 2 des AG-HQ-Protokolls zu verfahren..