Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 34 [Baumaßnahmen innerhalb und außerhalb von Liegenschaften]

 

1.

Die Arbeiten innerhalb der Liegenschaft können von dem Hauptquartier selbst oder von Unternehmern ausgeführt werden.

2.

Die Arbeiten außerhalb der Liegenschaft (insbesondere äußere Erschließungsmaßnahmen) werden von den Kommunalverwaltungen oder Straßenbauverwaltungen aufgeführt, es sein denn, dass diese die Ausführung ausdrücklich dem Hauptquartier überlassen. Die Stromversorgungsleitungen werden von den Energieversorgungsunternehmen herangeführt. Die ständigen Fernmeldeeinrichtungen werden von der Bundespost oder den von ihr zugelassenen Unternehmen erstellt.