Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 33 [Beachtung der technischen Baubestimmungen]

 

1.

Bei der Erstellung der statischen Berechnungen, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutzunterlagen sind die geltenden deutschen technischen Bestimmungen zu beachten.

2.

Die erforderlichen Prüfvermerke zu den statisch-konstruktiven Unterlagen müssen vor Baubeginn vorliegen