Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 33 [Beachtung der technischen Baubestimmungen]
1. |
Bei der Erstellung der statischen Berechnungen, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutzunterlagen sind die geltenden deutschen technischen Bestimmungen zu beachten. |
2. |
Die erforderlichen Prüfvermerke zu den statisch-konstruktiven Unterlagen müssen vor Baubeginn vorliegen |