Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 28 [Geltung deutscher Vorschriften im Truppenbau]

 

Bei Durchführung der Baumaßnahmen beachtet das Hauptquartier in jedem Fall die deutschen Bauvorschriften. Im Falle der unmittelbaren Vergabe an Unternehmer sind insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze zu berücksichtigen, die sich aus den Vorschriften über den Wettbewerb, über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ergeben.