Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 18 [Besondere Kostenübernahme]

 

Das Hauptquartier trägt außerdem die Kosten, die sich aus der Behebung von Schäden oder Mängeln ergeben, insbesondere von Schäden, die auf höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen unabwendbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen beruhen.