RiABG (GB)

 

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Zu Artikel 5 [Vergabe]

 

5.1 

Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben sind insbesondere

 

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Abschnitt 1,

 

-

Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A, Abschnitt 1,

 

-

Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

 

Für freiberufliche Leistungen findet die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) keine Anwendung.

5.2

Die in diesem Artikel angesprochene deutsche Behörde ist das zuständige Bauamt. Behörde der britischen Streitkräfte ist der Leiter der zuständigen Baudienststelle bzw. dessen Vertreter.

5.3

Zur rechtzeitigen Unterrichtung nach Artikel 5.2 ABG 1975 erhalten die britischen Streitkräfte die „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zur gleichen Zeit wie die Unternehmer.

5.4

Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe teilen die deutschen Behörden Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer den britischen Streitkräften rechtzeitig mit. Die vertraulich zu behandelnde Bewerberliste wird nur den von den britischen Streitkräften zu benennenden Personen übermittelt.