RiABG (GB) |
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Zu Artikel 30 [Beteiligung deutscher Behörden; öffentlich-rechtliche Verfahren]
30.1 |
Die in Artikel 30.2 ABG 1975 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen in deutscher Sprache ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Fachaufsicht führenden Ebene nach Artikel 30.3 ABG 1975. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzen die britischen Streitkräfte diese entsprechend. |
30.2 |
In Fällen, in denen besondere Genehmigungen, Ausweise oder sonstige behördliche Erlaubnisse erforderlich sind, stellen die deutschen Behörden nach Herstellung des Benehmens mit den britischen Streitkräften die erforderlichen Anträge und betreiben die vorgeschriebenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. |
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Alle hierfür notwendigen Antragsunterlagen sind von den britischen Streitkräften in deutscher Sprache zu erarbeiten und den deutschen Behörden zum Betreiben der Verfahren in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. |
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Falls es von den britischen Streitkräften erbeten wird, stellen die deutschen Behörden alle erforderlichen Antragsformulare in ausreichender Anzahl zur Verfügung und unterstützen die britischen Streitkräfte bei der Ausfüllung. |
30.3 |
Es liegt im Interesse der britischen Streitkräfte bei allen Bauvorhaben, die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kenntnisgaben unterliegen, sehr frühzeitig mit den zuständigen deutschen Behörden das Benehmen herzustellen. Die Entscheidung, ob ein Genehmigungsverfahren / Kenntnisgabeverfahren oder vergleichbares bauordnungsrechtliches Verfahren Anwendung findet, hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen ab. |
30.4 |
Sollte die zuständige Fachaufsicht führende Ebene die Stellungnahme nicht innerhalb der mit den britischen Streitkräften vereinbarten Frist übermitteln können, so informiert sie die britischen Streitkräfte unverzüglich, ggf. auch telefonisch. |