RiABG (GB) |
|
Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]
Hinweis: Dieser Artikel tritt erst nach Abschluss der Erprobungsphase des neuen Verfahrens zur Bewirtschaftung der Mittel in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Verfahren weiter (siehe RiABG zu Artikel 26 - bisherige Fassung).1) |
26.1 |
Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung fordert das zuständige Bauamt von den britischen Streitkräften mit jedem Formblatt ABG 8 die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an. |
26.2 |
Die Anforderungen, inklusive Leistungen gemäß den Ausführungen zu Artikel 10.2.2 und 10.2.3, mittels Formblatt ABG 8 müssen Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen enthalten. |
|
Bei der Schlussrechnung sind die begründenden Unterlagen (in Kopie) beizufügen. |
|
Die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung erfolgt auf Grundlage des sachlich und rechnerisch geprüften Rechnungsbetrags. |
26.3 |
Die britischen Streitkräfte überweisen die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln nach Artikel 25 ABG 1975, wobei der zu zahlende Betrag auf Formblatt ABG 8 ausgewiesen wird. |
26.4 |
Zu Artikel 26.3 ABG 1975 in Verbindung mit Artikel 26.1 ABG 1975: |
|
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert die zuständige deutsche Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion oder Bauamt - soweit nicht nach 26.3 verfahren wird - von den britischen Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der britischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3 ABG 1975 angefordert und gezahlt. |
|
Das anzuwendende Abrechnungsverfahren erfolgt entsprechend den Ausführungen zu Artikel 25.2 und 25.3. |
1) |