RiABG (GB)

 

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Zu Artikel 26 [Zahlung der Entschädigung]

 

Hinweis:

Dieser Artikel tritt erst nach Abschluss der Erprobungsphase des neuen Verfahrens zur Bewirtschaftung der Mittel in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Verfahren weiter (siehe RiABG zu Artikel 26 - bisherige Fassung).1)

 

26.1 

Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abzurechnenden Verwaltungskostenentschädigung fordert das zuständige Bauamt von den britischen Streitkräften mit jedem Formblatt ABG 8 die sich aus den ABG 1975 ergebenden Beträge an.

26.2

Die Anforderungen, inklusive Leistungen gemäß den Ausführungen zu Artikel 10.2.2 und 10.2.3, mittels Formblatt ABG 8 müssen Nummer und Art der Baumaßnahme, anrechenbare Kosten und die Höhe der daraus resultierenden Entschädigungen enthalten.

 

Bei der Schlussrechnung sind die begründenden Unterlagen (in Kopie) beizufügen.

 

Die Berechnung der Verwaltungskostenentschädigung erfolgt auf Grundlage des sachlich und rechnerisch geprüften Rechnungsbetrags.

26.3

Die britischen Streitkräfte überweisen die Verwaltungskostenentschädigung zugleich mit Mitteln nach Artikel 25 ABG 1975, wobei der zu zahlende Betrag auf Formblatt ABG 8 ausgewiesen wird.

26.4

Zu Artikel 26.3 ABG 1975 in Verbindung mit Artikel 26.1 ABG 1975:

 

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die nicht in einem Haushaltsjahr geplant, durchgeführt und abgerechnet werden können, fordert die zuständige deutsche Behörde, z. B. Oberfinanzdirektion oder Bauamt - soweit nicht nach 26.3 verfahren wird - von den britischen Streitkräften für die im abgelaufenen Haushaltsjahr der britischen Streitkräfte erbrachten Leistungen der deutschen Bauverwaltung bis spätestens 3 Monate nach Ende des deutschen Haushaltsjahres entsprechende Abschlagszahlungen auf die Verwaltungskostenentschädigung. Eine Restzahlung der Verwaltungskostenentschädigung wird nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 25.3 ABG 1975 angefordert und gezahlt.

 

Das anzuwendende Abrechnungsverfahren erfolgt entsprechend den Ausführungen zu Artikel 25.2 und 25.3.

 

 

 

 

 

1)

Erlass des BMVBS vom 26.08.2009 - B 22 - B 1600-53-02/4