RiABG (GB)

 

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Zu Artikel 24 [Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger]

 

24.1 

Artikel 24.1 und 24.2 ABG 1975 finden nicht nur bei laufenden Baumaßnahmen Anwendung, die komplett von den britischen Streitkräften storniert werden, sondern auch bei Baumaßnahmen, die in der Planungsphase storniert werden.

24.2

Bei der Berechnung der Entschädigung nach den in Artikel 24.1.1 bis 24.2 ABG 1975 festgelegten Entschädigungssätzen ist nach folgendem Beispiel zu verfahren:

 

Anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme:

 

100.000,- EUR

 

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Der Entschädigungssatz nach Artikel 20.1 / 23.1.1 ABG 1975 = 7 % ergäbe bei einer vollständig ausgeführten Baumaßnahme eine Verwaltungskostenentschädigung von 7.000,- EUR

 

-

Nach Artikel 24.1 bzw. 24.1.1.6 ABG 1975 sind 65 % von 7 % anzusetzen; das ergibt einen Entschädigungssatz von

 

 

100.000,- EUR x 0,07 x 0,65 = 4.550,- EUR

 

-

Nach Artikel 24.1.2 ABG 1975 ist bei einer Baumaßnahme, die bis zu 90 % durchgeführt wird, der Hinzurechnungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

 

 

7.000,- EUR x 0,90 x 0,30 = 1.890,- EUR

 

 

Ergibt eine Gesamtentschädigung von 6.440,- EUR

 

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Entschädigung nach Artikel 24.2 ABG 1975

 

 

Bei Kosten des freiberuflich Tätigen von 6.440,- EUR ergibt sich eine Gesamtentschädigung von 6.440,- EUR.

 

 

Bei Kosten über 6.440,- EUR bis 6.999,- EUR ist die Entschädigung mit dem jeweiligen Betrag, der für den oder die freiberuflich Tätigen anzuwenden ist, festzusetzen.

 

Bei Kosten ab 7.000,- EUR sind jedoch nur 7.000,- EUR als Höchstbetrag anzusetzen.

24.3

Einer Zustimmung der britischen Streitkräfte zur Einschaltung freiberuflich Tätiger bedarf es nicht.