RiABG (GB) |
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Zu Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]
14.1 |
Das Angebot zur Übergabe einer fertiggestellten baulichen Anlage ist den britischen Streitkräften vom Bauamt schriftlich zu übermitteln. Je einen Abdruck hiervon erhalten die zuständige Fachaufsicht führende Ebene sowie die für das Überlassungsverhältnis nach Artikel 48 ZA NTS zuständige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. |
14.2 |
Für die in Artikel 14.3 ABG 1975 erwähnte Niederschrift ist das Formblatt ABG 7 zu verwenden. Die unter Ziffer 6 des Formblattes aufgeführten Anlagen sind den britischen Streitkräften mit zu übergeben (bezüglich der Baubestandszeichnungen und die für die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderlichen Unterlagen sowie die „Anweisungen zu praktischen technischen Ausbildung“ siehe auch Ausführungen zu Artikel 7.6.2.1). |
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Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen kann für die Übergabe der fertiggestellten Leistungen im Einvernehmen mit den britischen Streitkräften auch eine andere Form als Formblatt ABG 7 gewählt werden. |
14.3 |
Das Bauamt teilt den britischen Streitkräften die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. |