RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 4 [Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften]

 

1.

Ein Ersuchen gemäß Artikel 4.2 oder 4.3 stellen die belgischen Streitkräfte möglichst mit der Anforderung der ersten nach Artikel 7 vorgesehenen Leistung, spätestens mit der Zustimmung zur Haushaltsunterlage - Bau -. Bei Verzicht auf die Haushaltsunterlage - Bau - ist das Ersuchen mit der Anforderung der ersten nach Artikel 7 weiter vorgesehenen Leistungen zu stellen. Soweit infolge verspäteter Übermittlung des Ersuchens zusätzliche Planungsarbeiten erforderlich werden, werden diese im Rahmen des Artikels 20.2 entschädigt.

2.

Grundsätzlich sind Änderungen während der Bauausführung zu vermeiden.

 

2.1 

Lassen sich Änderungen nicht vermeiden, stimmen sich die belgischen Streitkräfte, die deutschen Behörden und ggf. auch die Auftragnehmer ab über

 

 

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die Art und den Umfang der Änderung,

 

 

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etwaige Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung ergeben,

 

 

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etwaige Änderungen der Ausführungsfristen.

 

2.2

Die Durchführung von Änderungen nach 2.1 setzt in jedem Falle eine Änderungsanforderung (ABG 5 Teil I oder ABG 5A) und einen Auftrag der belgischen Streitkräfte unter Verwendung des Formblattes ABG 5 Teil II voraus. Einzelheiten des Ablaufs sind in der Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien dargestellt.

 

2.3

Änderungen sind in den genehmigten Plänen zu vermerken.

 

2.4

Notwendige unerhebliche Änderungen während der Bauzeit (sogenannte Bagatellfälle) können von den deutschen Behörden auch ohne vorherige Zustimmung der belgischen Streitkräfte vorgenommen werden, wenn

 

 

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ein während des Baugeschehens erkannter Mangel sofort bereinigt werden muss und

 

 

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keine Mehrkosten gegenüber den vereinbarten Beträgen (Artikel 12.3) entstehen und

 

 

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die Konzeption des Entwurfs und Art und Umfang der Bauausführung nicht geändert werden.

 

 

In jedem Falle sind auch solche Änderungen gegenüber den belgischen Streitkräften alsbald schriftlich zu begründen.

3.

Die in Artikel 4.5 erwähnte und aufgrund des Artikels 49 (6) (a) ZA NTS mögliche Beteiligung der belgischen Streitkräfte an der Durchführung der Baumaßnahmen berührt weder die sich aus dem Grundsatz nach Artikel 4.1 für die deutschen Behörden ergebende Verantwortung noch die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D.

 

Soweit die belgischen Streitkräfte bei Zeitverträgen einen wesentlichen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten, wird dies bei der Entschädigung berücksichtigt (Artikel 23.1.2).