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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 37 [Schlussbesichtigung, Mängelbeseitigung]
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1. |
Über den von den belgischen Streitkräften bekanntgegebenen Termin der Schlussbesichtigung unterrichtet die Oberfinanzdirektion - LV und BA - die zuständige Bundesvermögensabteilung. |
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2. |
Abweichend von Artikel 37.1 ABG 1975 wird über das Ergebnis der Schlussbesichtigung eine gemeinsame Niederschrift der belgischen Streitkräfte und der Oberfinanzdirektion gefertigt, für die das Formblatt ABG 7B zu verwenden ist. Die Verteilung der Niederschriften erfolgt durch die Oberfinanzdirektion nach der schematischen Darstellung in Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien. |