RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 30 [Beteiligung deutscher Behörden; öffentlich-rechtliche Verfahren]

 

Die in Artikel 30.2 vorgesehene Übersendung der vorläufigen Bauunterlagen ist unabdingbare Voraussetzung für das Tätigwerden der Oberfinanzdirektionen nach Artikel 30.3. Reichen diese Unterlagen nicht aus, ein Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ergänzen die belgischen Streitkräfte diese entsprechend.