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Zu Artikel 24 [Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger]

 

1.

Bei der Berechnung der Entschädigung nach den in Artikel 24.1.1 bis 24.2 festgelegten Entschädigungssätzen ist nach folgendem Beispiel zu verfahren:

 

Anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme:

 

100.000,-- DM

 

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Der Entschädigungssatz nach Artikel 20.1 / 23.1.1 = 7 % ergäbe bei einer vollständig ausgeführten Baumaßnahme eine Verwaltungskostenentschädigung von 7.000 DM

 

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Nach Artikel 24.1 bzw. 24.1.1.6 sind 65 % von 7 % anzusetzen; das ergibt einen Entschädigungssatz von

 

 

100.000,- DM * 7/100 * 65/100 = 4.550,- DM

 

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Nach Artikel 24.1.2 ist bei einer Baumaßnahme, die bis zu 90 % durchgeführt wird, der Hinzurechnungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

 

 

90.000 /100.000 * 7.000 * 30 / 100 = 1.890,- DM

 

 

Ergibt eine Gesamtentschädigung von 6.440,- DM

 

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Entschädigung nach Artikel 24.2

 

 

Bei Kosten des freiberuflich Tätigen von 6.440,- DM ergibt sich eine Gesamtentschädigung von 6.440,‑ DM.

 

 

Bei Kosten über 6.440,- DM bis 6.999,- DM ist die Entschädigung mit dem jeweiligen Betrag, der für den oder die freiberuflich Tätigen anzuwenden ist, festzusetzen.

 

Bei Kosten ab 7.000,- DM sind jedoch nur 7.000,- DM als Höchstbetrag anzusetzen.

2.

Einer Zustimmung der belgischen Streitkräfte zur Einschaltung freiberuflich Tätiger bedarf es nicht.