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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]
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1. |
„Bereitgestellte Haushaltsmittel“ im Sinne des Artikels 12.1 sind Haushaltsmittel, die von den belgischen Streitkräften nach eigenen Schätzungen in deren Haushaltsplan vorgesehen sind. |
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2. |
Der „verfügbare Betrag“ im Sinne des Artikels 12.2 bezeichnet den finanziellen Rahmen für die bis einschließlich Artikel 7.1.5 zu erbringenden Leistungen. |
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3. |
Die „vereinbarten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.3 und die „bewilligten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.5 sind diejenigen, welche die belgischen Streitkräfte mit Teil II der Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt bestätigt haben. |
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4. |
Zu Artikel 12.5 siehe auch die Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5. |