RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 12 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]

 

1.

„Bereitgestellte Haushaltsmittel“ im Sinne des Artikels 12.1 sind Haushaltsmittel, die von den belgischen Streitkräften nach eigenen Schätzungen in deren Haushaltsplan vorgesehen sind.

2.

Der „verfügbare Betrag“ im Sinne des Artikels 12.2 bezeichnet den finanziellen Rahmen für die bis einschließlich Artikel 7.1.5 zu erbringenden Leistungen.

3.

Die „vereinbarten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.3 und die „bewilligten Beträge“ im Sinne des Artikels 12.5 sind diejenigen, welche die belgischen Streitkräfte mit Teil II der Formblätter ABG 4 bzw. ABG 5 als festgelegt bestätigt haben.

4.

Zu Artikel 12.5 siehe auch die Ausnahmeregelung in Artikel 16.1.2.5.