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BglB ABG (Belg.) |
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Mit der Herausnahme des Hinweises auf Zeitverträge am Schluss von Artikel 27.2 der ABG ist nicht die Absicht verbunden, die Möglichkeit einer Anwendung dieser Vertragsform bei Abschluss von unmittelbaren Verträgen auszuschließen; es gilt als vereinbart, dass Zeitverträge eine der möglichen Formen der unmittelbaren Vergabe darstellen. Die Anwendung dieser Vertragsform beim Abschluss von unmittelbaren Verträgen durch die Streitkräfte setzt jedoch die Anwendung der Einheitlichen Verdingungsmuster für Zeitverträge - EVM(Z) - einschließlich der Leistungsverzeichnisse und eine vorherige eingehende Abstimmung mit den deutschen Behörden voraus. |