BglB ABG (Belg.)

 

Aktuelle Seite drucken

BglB zu Artikel 12

 

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Streitkräfte darf der für die Durchführung eines Vertrages verfügbare Betrag nach Artikel 12 nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Zahlungen im Sinne des Artikels 16.1.2.5.