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Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (Belg.) |
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Artikel 9 [Beachtung der Wirtschaftlichkeit, von Fristen und der Sicherheitserfordernisse]
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Die deutschen Behörden sorgen dafür, dass die Arbeiten nach den Plänen und Leistungsverzeichnissen in möglichst wirtschaftlicher Weise innerhalb der vereinbarten Fristen durchgeführt und alle Sicherheitserfordernisse beachtet werden. |