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5.1
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Die Art der Vergabe wird zwischen den deutschen Behörden und den
Behörden der Streitkräfte vereinbart. Bei
beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe auf
Wunsch der Streitkräfte sind auch Anzahl und Namen der zur
Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen
Behörden und den Streitkräften zu vereinbaren.
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Die Streitkräfte können verlangen, dass Namen von
Unternehmern weggelassen, hinzugefügt oder ausgetauscht
werden. Die deutschen Behörden prüfen
Leistungsfähigkeit und Sachkunde sowie die finanzielle
Zuverlässigkeit und die technischen Fähigkeiten der von
ihnen und - soweit die
Streitkräfte es wünschen - auch der von diesen genannten
Unternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach den
Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben. Die Vorschläge
der Streitkräfte werden berücksichtigt, soweit sie diesen
Vergabevorschriften nicht widersprechen. Gegebenenfalls geben die
deutschen Behörden bzw. die Streitkräfte den Grund
für die Zurückweisung ihrer Vorschläge schriftlich
bekannt.
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5.2
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Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der
Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet. Sie können
einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.
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5.3
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Die Streitkräfte können über die deutschen
Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem
deutschen Recht vereinbar ist.
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Zu Artikel 5 [Vergabe]
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1.
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Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben sind
insbesondere
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Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB -
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Verdingungsordnung für Leistungen - VOL -
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Vergabehandbuch für die Durchführung von
Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Finanzbauverwaltungen - VHB -
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2.
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Die in diesem Artikel angesprochene deutsche Behörde ist
das zuständige Bauamt. Behörde der belgischen
Streitkräfte ist der Leiter der zuständigen
Baudienststelle bzw. dessen Vertreter.
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3.
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Zur rechtzeitigen Unterrichtung nach Artikel 5.2 erhalten die
belgischen Streitkräfte die „Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes“ zur gleichen Zeit wie die Unternehmer.
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