Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]
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14.1
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Sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben,
übernehmen die Streitkräfte unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, die
fertiggestellten baulichen Anlagen, gegebenenfalls auch Abschnitte
davon.
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Die deutschen Behörden übergeben den Streitkräften
innerhalb der vorgenannten Frist die benutzbaren Teile einer
Baumaßnahme, sobald die Streitkräfte die Übergabe
angefordert haben.
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Die Frist von 12 Arbeitstagen darf nur aus zwingenden Gründen
überschritten werden. Die Fristüberschreitung wird mit
Begründung von den Streitkräften den deutschen
Behörden rechtzeitig mitgeteilt.
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14.2
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Die Streitkräfte können es schriftlich ablehnen, Bauwerke
zu übernehmen, deren Ingebrauchnahme oder Benutzung aufgrund
von Mängeln unmöglich ist.
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14.3
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Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen
Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung
vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer
gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Die deutschen Behörden
sorgen für die Durchführung der vorgesehenen
Maßnahmen. Alle nach der Übernahme der Baumaßnahme
hervortretenden Mängel sind den deutschen Behörden vor
Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung
rechtzeitig mitzuteilen. Die deutschen Behörden veranlassen
unverzüglich die Behebung der festgestellten Mängel im
Rahmen der Gewährleistung.
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Zu Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]
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1.
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Das Angebot zur Übergabe einer fertiggestellten
baulichen Anlage ist den belgischen Streitkräften vom
Bauamt schriftlich zu übermitteln. Je einen Abdruck
hiervon erhalten die technische Aufsichtsbehörde in
der Mittelinstanz sowie die für das
Überlassungsverhältnis nach Artikel 48 ZA NTS
zuständige Bundesbehörde. (Diese Behörde
wird dem Bauamt von der technischen Aufsichtsbehörde
in der Mittelinstanz mitgeteilt.)
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2.
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Für die in Artikel 14.3 erwähnte Niederschrift ist
das Formblatt ABG 7 zu verwenden. Die unter Ziffer 6 des
Formblattes aufgeführten Anlagen sind den belgischen
Streitkräften mit zu übergeben (bezüglich
der Baubestandszeichnungen siehe auch RiABG zu Artikel 7
Nr. 5).
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Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen kann für die
Übergabe der fertiggestellten Leistungen im
Einvernehmen mit den belgischen Streitkräften auch
eine andere Form als Formblatt ABG 7, z. B. Formblatt ABG
7A, gewählt werden.
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3.
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Das Bauamt teilt den belgischen Streitkräften die
Beseitigung der festgestellten Mängel mit.
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