Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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Zu Artikel XIX

 

Die Bundesregierung erkennt an, dass es unerwünscht wäre, die Rechtsstellung der Truppen ungeregelt zu lassen. Sie übt infolgedessen das ihr nach Art. XIX zustehende Kündigungsrecht nur aus dringenden Gründen und nur nach Konsultation der Regierungen der Entsendestaaten aus. Sie ist bereit, im Falle einer Kündigung mit den Regierungen der Entsendestaaten unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluss angemessener Ersatzregelungen einzutreten. Bis zu dem Abschluss solcher Regelungen würde sie den Truppen eine die Stabilität ihrer wesentlichen Stationierungsbedingungen nicht beeinträchtigende Stellung gewähren.