Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen |
Tritt das Zusatzabkommen vor Ablauf der Übergangszeit in Kraft, die in Artikel 1 Absatz (2) und Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehen ist, so sind bis zu ihrem Ablauf die Bestimmungen des Zusatzabkommens im Saarland insoweit nicht anwendbar, als sie sich auf Sachgebiete beziehen, die gemäß Kapitel 2 des Vertrages der deutschen Zuständigkeit nicht unterliegen. |