Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 4

 

Bei Anwendung des Artikels 4 verhandeln die deutschen Behörden ausschließlich mit den Behörden des Entsendestaates, von dem die betreffenden Rechte wahrgenommen und Pflichten erfüllt werden.