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           Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen  | 
        
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           Bei Anwendung des Artikels 4 verhandeln die deutschen Behörden ausschließlich mit den Behörden des Entsendestaates, von dem die betreffenden Rechte wahrgenommen und Pflichten erfüllt werden.  |