Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 60

 

(1)

(gestrichen)

(2)

Flugnavigations- und Wetterfunkdienste (aeronautical and meteorological services) fallen unter die Funkdienste zu Artikel 60 Absatz (2) Buchstaben (b) und (c).

(3)

(gestrichen)

(4)

Die in Artikel 60 Absatz (5) Buchstabe (a) erwähnte Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Ton- und Fernsehrundfunksendern berührt nicht die Frage urheberrechtlicher Schutzrechte.

(5)

(a) 

Eine Truppe benutzt nur Frequenzen, die ihr von den deutschen Behörden zugeteilt sind. Die Behörden der Truppe teilen den deutschen Behörden die Frequenzen mit, die sie nicht mehr benötigen. Halten die deutschen Behörden es auf Grund internationaler Verpflichtungen, internationaler Beziehungen oder wesentlicher deutscher Belange für erforderlich, eine Frequenzzuteilung zu ändern oder zurückzuziehen, so setzen sie sich vorher mit den Behörden der Truppe ins Benehmen.

 

(b)

Das Verfahren für die Frequenzzuteilung, für die Änderung oder Zurückziehung von Frequenzzuteilungen sowie für die beschleunigte Zuteilung von Frequenzen zum Zwecke einer vorübergehenden Benutzung bei Manövern wird zwischen den deutschen Bundesbehörden und den Behörden einer Truppe, die in der Beratenden Arbeitsgruppe für Funkfrequenzen (Consultative Working Group on Radio Frequencies, CWG) oder deren Nachfolgeorganisation vertreten sind, besonders vereinbart. Diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren, Weisungen und Empfehlungen der Nordatlantik-Vertragsorganisation geschlossen.

 

(c)

Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch die zuständige Behörde der Nordatlantik-Vertragsorganisation werden von der beteiligten Truppe in Abstimmung mit dem Bundesminister der Verteidigung veranlasst. Maßnahmen zum Schutze der Frequenzen durch andere internationale Organisationen, insbesondere durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU), werden von den deutschen Behörden nur auf Antrag der Behörden der beteiligten Truppe veranlasst.

 

(d)

Angaben aber Frequenzen, die von einer Truppe benutzt werden, übermitteln die deutschen Behörden anderen Stellen und Organisationen nur mit Zustimmung der Behörden der Truppe.

 

(e)

Verursachen Funkstellen einer Truppe schädliche Störungen bei Funkstellen außerhalb des Bundesgebiets oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die deutschen Behörden nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnung für den Funkdienst.

(6)

(gestrichen)