Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 41

 

(1)

Artikel 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Vertragen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet.

(2)

(a) 

(i)

Bei Schäden an öffentlichen Wegen sowie Schäden, die durch Manöver oder andere Übungen an der Bundesrepublik gehörenden Sachen (mit Ausnahme von Sachen, die der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost gehören) verursacht worden sind und für die eine Entschädigung nach Artikel 41 zu zahlen wäre, hat eine Truppe die Möglichkeit, anstatt eine Entschädigung zu zahlen, diese Schäden selbst zu beseitigen.

 

 

(ii) 

Will eine Truppe Schäden an öffentlichen Wegen selbst beseitigen, so setzt sie sich mit der zuständigen deutschen Behörde ins Benehmen und sieht von einer Beseitigung der Schäden ab, wenn diese Behörde aus triftigen bautechnischen oder verkehrspolizeilichen Gründen widerspricht. Bei diesen und den anderen unter Ziffer (i) genannten Schäden bedarf es der Herstellung des Benehmens mit der deutschen Behörde im Einzelfall nicht, wenn wegen der Frage der Beseitigung solcher Schäden durch die Truppe vorher allgemein eine Verständigung mit ihr erzielt worden ist.

 

(b)

Es bleibt einer Truppe unbenommen, in anderen als den unter Buchstabe (a) genannten Fällen Schäden nach Vereinbarung mit dem Geschädigten selbst zu beseitigen.

 

(c)

In den Fällen der Buchstaben (a) und (b) bleibt es dem Geschädigten unbenommen, ihm gegebenenfalls zustehende Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wenn nach seiner Auffassung Schäden nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt worden sind.

(3)

Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Artikel VIII des NATO- Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 ist es erforderlich, eine angemessene Antragsfrist vorzusehen, um eine schnelle Abwicklung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten. Die Bundesrepublik trifft zur Erreichung dieses Zweckes geeignete gesetzliche Maßnahmen.

(4)

Der in Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) erklärte Verzicht der Bundesrepublik bezieht sich nicht auf Schäden, die infolge einer Nichterfüllung der übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht entstehen. Soweit nicht in den Überlassungsvereinbarungen Bestimmungen über die Abgeltung solcher Schäden enthalten sind, wird das Verfahren darüber durch Verwaltungsabkommen geregelt.

(5)

Soweit Sachen im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalanteile sich in der Hand des Bundes befinden, einer Truppe oder einem zivilen Gefolge unentgeltlich zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind, stellt die Bundesrepublik den Entsendestaat von der Haftung für Schäden an diesen Sachen in dem Umfangfrei, in dem sie auf den Ersatz von Schäden an ihr gehörenden Sachen gemäß Artikel 41 Absatz (3) Buchstabe (a) verzichtet.

(6)

(a) 

Entstehen in den Fällen des Artikels 41 Absatz (3) Buchstabe (a) Satz 3 und Absatz (5) Satz 2 zwischen den zuständigen deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist, so treten die beiderseitigen Behörden in Verhandlungen ein.

 

(b)

Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, die nicht in weiteren zwischen den beiden Parteien auf höherer Ebene geführten Erörterungen beseitigt werden kann, so entscheidet der in Artikel VIII Absatz (2) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts vorgesehene Schiedsrichter.

(7)

Gehören Sachen, die einer Truppe zur Benutzung überlassen worden sind, einem Land [Artikel 41 Absatz (4)], so stellen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe gemeinsam den Zustand dieser Sachen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens fest. Eine gleiche Feststellung erfolgt zum Zeitpunkt der Freigabe der betreffenden Sachen. Etwaige Schäden oder Verluste werden unter Zugrundelegung des Zustandes der Sachen zu den genannten Zeitpunkten abgegolten.

(8)

American Red Cross und University of Maryland gelten nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz (7) und sind in Bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

(9)

In den in Artikel 41 Absatz (13) erwähnten Verwaltungsabkommen können auch Regelungen getroffen werden, die Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des Artikels VIII des NATO-Truppenstatuts enthalten.