Nordatlantikvertrag |
Artikel 8 [Konformitätserklärung]
Jede Partei erklärt, dass keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und einer anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen und verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen. |