Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 78 [Restzuständigkeit des gemischten Ausschusses]

 

(1)

Für die Entscheidung der Frage, ob eine Kündigung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, bleibt der nach Artikel 44 Absatz (8) des Truppenvertrages gebildete gemischte Ausschuss zuständig, sofern der Antrag gemäß der genannten Bestimmung bei dem Ausschuss vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen ist.

(2)

Die Entscheidungen des gemischten Ausschusses behalten auch nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die deutschen Gerichte für Arbeitssachen bindende Wirkung.