Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
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Artikel 73 [Sonderstellung gewisser technischer Fachkräfte]
Technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, werden wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Diese Bestimmung wird jedoch nicht angewendet auf |
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(a) |
Staatenlose, |
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(b) |
Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, |
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(c) |
Deutsche, |
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(d) |
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. |
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