Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 64 [Unentgeltlichkeit von Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe]

 

Verwaltungsleistungen und Verwaltungshilfe, einschließlich der Leistungen der deutschen Polizei, des deutschen öffentlichen Gesundheitswesens und des deutschen Feuerschutzes, meteorologische, topographische und kartographische und sonstige öffentliche Leistungen sowie öffentliche Einrichtungen werden den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ihren Angehörigen kraft eigenen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt, und zwar in demselben Umfange wie solche Einrichtungen und Leistungen anderen Personen im Bundesgebiet unentgeltlich zur Verfügung stehen. Das gleiche gilt für die Benutzung von öffentlichen Wegen, Straßen und Brücken und von schiffbaren Gewässern.