Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 5

Aktuelle Seite drucken

Artikel 5 [Ausweispflicht; Grenzübertritt]

 

(1)

Für die Ausweispflicht innerhalb des Bundesgebietes gilt folgendes:

 

(a) 

Mitglieder einer Truppe benötigen keine Marschbefehle.

 

(b)

Mitglieder einer Truppe, die sich in Uniform in einer Einheit unter militärischer Führung bewegen, brauchen sich nicht auszuweisen. Auf Verlangen der deutschen Behörden legt der Führer einer Einheit seinen Personalausweis vor, falls in Ausnahmefällen die sofortige Identifizierung der Einheit notwendig ist.

 

(c)

Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige, die weder einen Reisepass noch einen anderen nach deutschem Recht als gleichwertig zugelassenen Ausweis bei sich führen, weisen sich durch einen von den Behörden des Entsendestaates ausgestellten Ausweis aus, der den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers, eine Nummer oder die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie Angaben über die Eigenschaft, in der sich der Inhaber im Bundesgebiet aufhält, enthalten muss.

 

(d)

Wenn in Ausnahmefällen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger nicht im Besitz der in Artikel III des NATO-Truppenstatuts oder in diesem Artikel vorgesehenen Ausweise ist, erkennen die deutschen Behörden eine von den Behörden der Truppe ausgestellte vorläufige Bescheinigung an, dass die betreffende Person Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist. Die Behörden der Truppe ersetzen diese Bescheinigung so bald wie möglich durch die in Artikel III des NATO-Truppenstatuts oder die in diesem Artikel vorgesehenen Ausweise und teilen dies den deutschen Behörden mit.

(2)

Für den Grenzübertritt gilt folgendes:

 

(a) 

Einzel- oder Sammelmarschbefehle enthalten in der Regel die in Artikel III Absatz (2) Buchstabe (b) des NATO-Truppenstatuts vorgesehenen Angaben in deutscher Sprache. Die deutschen Behörden erkennen indessen einen Marschbefehl auch dann als gültig an, wenn diese Angaben ausnahmsweise nicht in deutscher Sprache gemacht sind. Marschbefehle werden entweder für eine einmalige Ein- oder Ausreise oder für eine einmalige Ein- und Ausreise ausgestellt oder haben für eine begrenzte Zeit Gültigkeit. Die Behörden einer Truppe können die Gültigkeitsdauer eines Marschbefehls verlängern. Einzelmarschbefehle können durch entsprechende, eine Befristung enthaltene Eintragung im Personalausweis ersetzt werden.

 

(b)

Eine Einheit, die auf Grund eines Sammelmarschbefehls unter militärischer Führung die Grenze überschreitet, wird durch ihren Führer ausgewiesen, der seinen Personalausweis und den Sammelmarschbefehl vorlegt. Halten die deutschen Behörden in Ausnahmefällen die Nachprüfung der Identität bestimmter Mitglieder einer Einheit aus besonderen Gründen, welche die deutschen Kontrollbeamten dem Führer der Einheit mitteilen für notwendig, so legt dieser ihnen die Personalausweise dieser Mitglieder vor. Diese Nachprüfung darf für die Einheit keine wesentliche Verzögerung zur Folge haben.

 

(c)

Die Ausweiskontrolle bei Ein- und Ausreisen über Militärflugplätze einer Truppe findet grundsätzlich in der gleichen Weise statt wie die Grenzkontrolle beim Grenzübertritt auf dem Landwege. Bei Ein- und Ausreisen von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen über Militärflugplätze begnügen sich die deutschen Behörden jedoch mit gelegentlichen Kontrollen, die nach Fühlungnahme mit den Behörden des betreffenden Flugplatzes stattfinden; eine regelmäßige Ausweiskontrolle bei den genannten Personen wird von den Behörden der Truppe durchgeführt. Bei Personen, die über Militärflugplätze der Truppe in das Bundesgebiet einreisen oder aus dem Bundesgebiet ausreisen und nicht zu dem in Satz 2 genannten Personenkreis gehören, erfolgt die Ausweiskontrolle durch die deutschen Behörden, die von der Ankunft dieser Personen durch die Behörden der Truppe unterrichtet werden. Diese Kontrolle findet beim Betreten oder Verlassen des Flugplatzes statt.