Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 54B [Schadstoffarmer Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen]

 

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges stellen sicher, dass für den Betrieb von Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe, die schadstoffarm gemäß den deutschen Umweltvorschriften sind, eingesetzt werden, soweit dies mit den technischen Erfordernissen der Fahrzeuge vereinbar ist. Sie stellen weiterhin sicher, dass bei Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, insbesondere bei neuen Fahrzeugen, die deutschen Vorschriften über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten werden, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Anwendung und Überwachung dieser Bestimmungen konsultieren die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges einander und arbeiten eng zusammen.