Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 54A [Umweltschutz]

 

(1)

Die Entsendestaaten erkennen und anerkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei allen Tätigkeiten ihrer Truppen in der Bundesrepublik.

(2)

Unbeschadet der Achtung und Anwendung des deutschen Rechts nach Maßgabe dieses Abkommens prüfen die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die Umweltverträglichkeit so Frühzeitig wie möglich bei allen Vorhaben. In diesem Zusammenhang ermitteln, analysieren und bewerten sie die möglichen Auswirkungen eines für die Umwelt bedeutsamen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Ziel der Prüfung ist es, Umweltbelastungen zu vermeiden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen auszugleichen. In diesem Zusammenhang können die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges deutsche zivile und militärische Behörden um Unterstützung bitten.