Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 43 [Vermessungstechnische und ähnliche Maßnahmen]

 

(1)

Auf meteorologischem, vermessungstechnischem, hydrographischem und kartographischem Gebiet unterrichten die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden einander über alle für die gemeinsame Verteidigung wesentlichen Tatsachen und tauschen alle für diesen Zweck erforderlichen Unterlagen aus.

(2)

Nach rechtzeitiger Unterrichtung der deutschen Behörden können die Behörden einer Truppe im Interesse der gemeinsamen Verteidigung vermessungstechnische, hydrographische und ingenieurtechnische Aufnahmen und Erkundungen durchführen, wenn besondere Gründe der Sicherheit oder Geheimhaltung dies erfordern oder diese Arbeiten von den deutschen Behörden nicht in dem erforderlichen Umfang oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Bei der Durchführung dieser Arbeiten können Vertreter der deutschen Behörden anwesend sein, sofern nicht besondere Gründe der Geheimhaltung dies ausschließen. Erforderlichenfalls machen die deutschen Behörden von den ihnen nach deutschem Recht zustehenden Befugnissen Gebrauch, um für die Vertreter der Truppe die Ermächtigung zum Betreten von Grundstücken zu erwirken.