Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 33 [Verhinderung in nichtstrafrechtlichen Verfahren]

 

Sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige vorübergehend in nichtstrafrechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen verhindert und wird dies dem zuständigen deutschen Gericht oder der zuständigen deutschen Behörde ohne schuldhaften Aufschub mitgeteilt, so wird hierauf gebührend Rücksicht genommen, damit ihnen hieraus keine rechtlichen Nachteile entstehen. Eine solche Mitteilung kann auch durch die Verbindungsstelle erfolgen.