Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
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Artikel 28 [Öffentliche Ordnung und Sicherheit; militärpolizeiliche Befugnisse]
(principium) |
In Übereinstimmung mit dem auf Artikel 53 Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (4bis), und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels VII Absatz (10) Buchstabe (a) des NATO-Truppenstatuts ist die deutsche Polizei berechtigt, ihre Aufgaben innerhalb der einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften in dem Maße wahrzunehmen, in dem die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder verletzt ist. Soll eine Strafverfolgungsmaßnahme innerhalb einer solchen Liegenschaft vollzogen werden, so kann auch der Entsendestaat im Benehmen mit den deutschen Behörden hinsichtlich der Modalitäten diese Maßnahme durch seine eigene Polizei durchführen lassen. In diesem Fall wird die Maßnahme unverzüglich und, soweit es von deutscher Seite gewünscht wird, in Anwesenheit von Vertretern deutscher Behörden durchgeführt. |
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(1) |
Die Militärpolizei einer Truppe ist berechtigt, auf öffentlichen Wegen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gaststätten und an anderen Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, Streife zu gehen und gegen Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und gegen Angehörige die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich oder zweckmäßig, werden die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe, die eine enge gegenseitige Verbindung aufrechterhalten, vereinbart. |
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(2) |
Ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Zwischenfall, an dem Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige beteiligt sind, gefährdet oder gestört, so trifft die Militärpolizei einer Truppe auf Ersuchen der deutschen Behörden hinsichtlich dieser Mitglieder oder Angehörigen die zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung von Ordnung und Disziplin angemessenen Maßnahmen. |
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