Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 21 [Unterrichtungspflicht bei Ermittlungen oder Festnahmen wegen sicherheitsgefährdender Straftaten oder Handlungen]

 

(1)

Leitet eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren ein oder nimmt sie eine Festnahme vor wegen einer Handlung, die nach Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) oder nach den Vorschriften strafbar ist, die künftig an die Stelle des genannten Artikels treten werden, so unterrichtet die das Ermittlungsverfahren durchführende deutsche Behörde unverzüglich die Militärbehörden des betreffenden Entsendestaates. Das gleiche gilt, wenn eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitet oder eine Festnahme vornimmt wegen einer Handlung, die sich sonst gegen die Sicherheit eines Entsendestaates oder seiner Truppe richtet.

(2)

Leitet die zuständige Behörde eines Entsendestaates im Bundesgebiet ein Ermittlungsverfahren ein oder nimmt sie eine Festnahme vor wegen einer Handlung, die im Bundesgebiet begangen worden ist und die Fragen der Sicherheit der Bundesrepublik berührt, so unterrichtet sie unverzüglich die deutschen Behörden.