Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
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Artikel 21 [Unterrichtungspflicht bei Ermittlungen oder Festnahmen wegen
sicherheitsgefährdender Straftaten oder Handlungen]
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Leitet eine deutsche Behörde ein Ermittlungsverfahren ein oder
nimmt sie eine Festnahme vor wegen einer Handlung, die nach Artikel
7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) oder nach den Vorschriften
strafbar ist, die künftig an die Stelle des genannten Artikels
treten werden, so unterrichtet die das Ermittlungsverfahren
durchführende deutsche Behörde unverzüglich die
Militärbehörden des betreffenden Entsendestaates. Das
gleiche gilt, wenn eine deutsche Behörde ein
Ermittlungsverfahren einleitet oder eine Festnahme vornimmt wegen
einer Handlung, die sich sonst gegen die Sicherheit eines
Entsendestaates oder seiner Truppe richtet.
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(2)
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Leitet die zuständige Behörde eines Entsendestaates im
Bundesgebiet ein Ermittlungsverfahren ein oder nimmt sie eine
Festnahme vor wegen einer Handlung, die im Bundesgebiet begangen
worden ist und die Fragen der Sicherheit der Bundesrepublik
berührt, so unterrichtet sie unverzüglich die deutschen
Behörden.
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